Die Akte Kimble / Kim Schmitz (und Big Trumbler)

Landgericht München I

   Urteil vom 23. März 1998 - 6 KLs 315 Js 18225/94 - "Hacker-Kimbel"

Urteil

   Die 6. Strafkammer des Landgerichts München I erläßt in dem
   Strafverfahren gegen

   1) Schu. Thomas (...),
   2) Schmitz Kim (...),

   wegen Computerbetruges u.a. (...)

   folgendes Urteil

   I. Die Angeklagten

   1) Schu. Thomas (...)
   2) Schmitz Kim (...)

   sind schuldig

   - des Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils tateinheitlich mit
   Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und
   Betriebsgeheimnissen,
   - des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit
   Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
   - des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
   - des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
   - der Beihilfe zum Computerbetrug,
   - des Computerbetruges in 3 Fällen, jeweils in einem besonders
   schweren Fall,
   - der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 2 Fällen, davon in 1 Fall in
   Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, im
   anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen der Fälschung
   beweiserheblicher Daten.

   II. Der Angeklagte Schmitz ist darüber hinaus schuldig

   - des Mißbrauchs von Titeln
   - des Betruges.

   III. Es werden daher verurteilt

   1) der Angeklagte Schu.:

   zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren,
   deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

   2) der Angeklagte Schmitz

   zur Jugendstrafe von 2 Jahren,
   deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

   Die vom Angeklagten Schmitz erlittene Untersuchungshaft wird darauf
   nicht angerechnet.

   IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

   Angewendete Vorschriften:

   Schu. und Schmitz:
   [6]§§ 263a I, II, [7]263 III, [8]202a I, II, [9]2 05 I, [10]260a I,
   [11]260 I Nr. 1, 2, [12]259 I, [13]269 I, [14]25 II, [15]22, [16]23,
   [17]27 StGB, [18]§§ 17 II Nr. 1a, 2, III, [19]22 UWG, [20]§§ 52,
   [21]53, [22]56 I, II StGB

   Schmitz zusätzlich:
   [23]§§ 132a I Nr. 1, [24]263 I, [25]53 StGB

Gründe

   (abgekürzt gemäß [26]§ 267 Abs. 4 StPO)

   I. 1. Der Angeklagte Schmitz wurde 1974 in Kiel geboren und wuchs
   zunächst zusammen mit einem älteren Bruder und einer älteren Schwester
   bei den Eltern auf. Nach dem Besuch der Grundschule in Kiel wechselte
   er auf das Schloß-Internat in Plön, wurde dort bereits in die zweite
   Gymnasialklasse eingeschult und machte somit bereits mit 17 Jahren das
   sogenannte Begabten-Abitur. Nach seiner Schulentlassung bezog er eine
   eigene Wohnung in Neumünster, da er - die Eltern hatten sich
   zwischenzeitlich scheiden lassen - weder bei der Mutter und dem
   Stiefvater, noch bei seinem leiblichen Vater, der Alkoholprobleme
   hatte, leben wollte. Er erhielt von Mutter und Stiefvater monatliche
   Unterhaltsleistungen in Höhe von DM 1.200,00 und durchlebte zunächst
   eine Art Orientierungsphase, die ihn hin zu Computern führte. Dieser
   Kontakt zu Computern und der sich damit erschließenden Welt wurde für
   den Angeklagten Schmitz zu einer Art Sucht, er saß praktisch
   ausschließlich vor dem Computer, arbeitete daran 12 bis 14 Stunden
   täglich, was u.a. zur Folge hatte, daß er erheblich zunahm.

   Dem Angeklagten gelang es allmählich, in der Computerszene eine
   führende Rolle zu spielen, dort war er unter dem Pseudonym "Kimble"
   bekannt. Er begann damit, einzelne Programme zum Kopierschutz zu
   entwickeln, und wurde dafür auch entsprechend entlohnt. Wie unter
   Ziffer II dargestellt, führte ihn die Bekanntschaft mit Herrn Schi.
   nach München, worauf unter Ziffer II näher eingegangen werden wird.

   Die dort erwähnte Firma Data Protect, die vom Angeklagten zunächst als
   Einzelfirma gegründet wurde, wurde von ihm vor etwa einem Jahr in eine
   GmbH umgewandelt. Er ist dort Mehrheitsgesellschafter sowie
   technischer Geschäftsführer. Welches Gehalt er von der GmbH bezieht,
   ist nicht bekannt. Die Firma hat zwölf fest angestellte Mitarbeiter
   sowie etwa 20 freie Mitarbeiter und hat bereits mehrere Erfindungen
   zum Patent angemeldet.

   Der Angeklagte hat privat keine Schulden, hinsichtlich seines
   Vermögens gibt er an, daß er dieses in der Firma investiert habe, die
   aber auch noch Schulden habe.

   Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten durchgemacht oder
   Unfälle erlitten, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätten.

   Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.03.98 enthält folgende
   Eintragungen: (...)

   Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zweimal inhaftiert, und zwar
   am 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Deggendorf vom
   21.02.1994, der am 13.04.1994 außer Vollzug gesetzt wurde. Darüber
   hinaus vom 23.06.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München
   vom 24.06.1994, der am 22.07.1994 außer Vollzug gesetzt wurde.

   2. Der Angeklagte Schu. wurde 1971 in Göttingen geboren und wuchs
   zunächst, ebenfalls mit einem älteren Bruder und einer älteren
   Schwester, bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte neun Jahre
   lang die Volksschule, machte dann über ein Aufbauschuljahr den
   Realschulabschluß und besuchte schließlich eine höhere Handelsschule
   im kaufmännischen Bereich, auf der er mit 18 Jahren Fachabitur machte.
   Die Familie war zwischenzeitlich von Göttingen über Flensburg, Gießen
   nach Höxter gezogen, ab seinem 12. Lebensjahr war der Angeklagte
   Halbwaise, da die Mutter Selbstmord begangen hatte. Auf Drängen des
   Vaters absolvierte der Angeklagte eine Lehre im Bereich Groß- und
   Einzelhandelskaufmann, die er 1993 erfolgreich beendete. Zu diesem
   Zeitpunkt, er hatte den Mitangeklagten Schmitz bereits über gemeinsame
   Computerinteressen kennengelernt, zog er ebenfalls auf Initiative des
   erwähnten Herrn Schi. nach München und arbeitete dort, wie unter
   Ziffer II näher geschildert werden wird. Auch er war bereits seit etwa
   seinem 12. Lebensjahr den Computern beinahe verfallen, statt
   Freundschaften zu schließen, was wegen der häufigen Umzüge der Familie
   auch nur schwer möglich war, saß er in seiner gesamten Freizeit vor
   dem Computer und erwarb sich auch dort unter seinem Pseudonym "Big
   Trumbler" einen gewissen Bekanntheitsgrad.

   Der Angeklagte hat 1993 geheiratet, seine Ehefrau arbeitet als
   Anwaltssekretärin und verdient derzeit ca. DM 3.300,00 netto im Monat.
   Der Angeklagte selbst hat inzwischen eine Einzelfirma gegründet und
   entwickelt Software. Sein Verdienst ist schwankend, derzeit hat er ein
   Auftragsvolumen von ca. DM 30.000,00 bis DM 40.000,00 abzuarbeiten,
   allerdings hat er auch Schulden in etwa gleicher Höhe. Die Familie
   bewohnt ein Haus, für das sie DM 1.200,00 Miete bezahlen muß; außer
   der Stiefmutter und der Schwiegermutter, die gelegentlich finanziell
   unterstützt werden, bestehen Unterhaltspflichten nicht.

   Der Angeklagte hat im 6. Lebensjahr wegen eines Herzklappenfehlers
   eine Herzoperation gehabt, Folgen sind für ihn heute nicht mehr
   erkennbar. Darüber hinaus hat er ebenfalls als Kind einen Unfall mit
   schwerer Gehirnerschütterung erlitten, weshalb er zwei Wochen im
   Krankenhaus zubringen mußte. Die Gehirnerschütterung ist aber
   folgenlos verheilt.

   Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten Schu. vom
   05.03.1998 ist ohne Eintrag.

   Der Angeklagte befand sich in diesem Verfahren in Untersuchungshaft
   vom 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom
   17.03.1994, der am 29.04.1994 außer Vollzug gesetzt wurde. Er wurde
   erneut festgenommen am 24.06.1994 aufgrund Haftbefehls des
   Amtsgerichts München vom gleichen Tage, der am 08.07.1994 außer
   Vollzug gesetzt wurde.

   II. Die beiden Angeklagten gehörten seit Jahren der
   Computerhackerszene an. Über ihre jeweils mit Modems versehenen
   Computeranlagen standen sie auch bereits in ihren früheren Wohnorten
   Neumünster (Schmitz) bzw. Höxter (Schu.) im Rahmen ihrer Hackertätigkeit
   miteinander in Kontakt. Aus dieser Zeit kannten beide auch den
   gleichfalls zur Hackerszene zählenden anderweitig Verfolgten W. Im
   Herbst 1992 lernte der Angeklagte Schmitz anläßlich einer
   Podiumsdiskussion auf der Orgatec schließlich den anderweitig
   Verfolgten Schi. kennen, der sich im Rahmen seiner Firma Fast-Comtec
   mit Herstellung und Vertrieb von Datensicherungsanlagen befaßte.

   Vor diesem Hintergrund waren beide Angeklagten zumindest an den
   nachfolgend beschriebenen Computerstraftaten beteiligt:

   A) Hacking von Firmenrechnern

   Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich Ende 1992,
   kamen Schi. und der Angeklagte Schmitz auf die Idee, man könne die
   beiderseitigen Computerkenntnisse gewinnbringend zusammenführen, indem
   man einerseits unter Ausnutzung vorhandener Schwachstellen in
   Rechenanlagen großer Firmen eindringe, dieses dokumentiere und auf
   dieser Grundlage die betroffenen Firmen dazu bewege, das von Schi. im
   Rahmen seiner Firma Fast Comtec vertriebene Datensicherungsgerät Macs
   als Sicherung gegen den unbefugten Zugriff Dritter auf die eigenen
   Datenanlagen zu installieren. Der Angeklagte Schmitz, der wußte, daß es
   W. gelungen war, in einen Rechner der Lufthansa AG einzudringen und
   dieses dokumentiert hatte, weihte unverzüglich den Angeklagten Schu.
   in diesen Plan ein. Beiden Angeklagten ging es dabei vorrangig darum,
   sich aufgrund ihrer Hackererfahrungen dauerhafte Einnahmequellen zu
   verschaffen. Zur Ausführung dieses Plans wurde zunächst über
   Mittelsleute der Lufthansa AG die Dokumentation (sogenanntes Capture)
   des Eindringens in einen ihrer Rechner zugespielt und daraufhin der
   bei der Lufthansa damals für Datensicherheit zuständige anderweitig
   Verfolgte A., den Schi. gleichfalls von der Orgatec 1992 kannte, auf
   die mangelnde Sicherung der Lufthansa-Rechenanlagen angesprochen. A.
   gründete daraufhin Anfang 1993 zusammen mit einem weiteren früheren
   Lufthansa-Angehörigen die Firma Infosafe GmbH, Möhrfelden-Walldorf,
   die die von den Angeklagten benannten Firmen bei der Behebung
   tatsächlicher oder vorgeblicher Sicherheitsmängel beraten und
   unterstützen sollte. Jedenfalls die beiden Angeklagten des
   vorliegenden Verfahrens beabsichtigten dabei von vornherein, gemeinsam
   mit Hilfe ihrer jeweiligen Rechneranlagen systematisch mit einem
   bestimmten SCAN-Programm des Angeklagten Schu. sich in das norwegische
   Data-Pak-Netz einzuwählen, dort gefundene sogenannte NUI's (National
   User Identification), eine Art PIN-Nummern, die als Sicherung gegen
   unbefugten Zugang dienen, auszuspähen. Unter Verwendung dieser
   Zugangscodes wollten die Angeklagten sich über die sogenannte X
   25-Verbindung in das Datex-P-Netz der Deutschen Telekom einwählen. Bei
   dem Datex-P-Netz handelt es sich um ein parallel zum Telefonnetz
   geführtes Netz, das verschiedene Rechenanlagen untereinander
   verbindet. Nach Eindringen in das Datex-P-Netz sollten mit Hilfe
   dieses Programms durch rechnergesteuertes automatisches Anwählen der
   einschließlich Ortsnetzkennzahl jeweils acht- oder neunstelligen
   Rufnummern der Datex-P-Kunden der Deutschen Telekom flächendeckend
   alle Datex-P-Anschlüsse großer Firmen ausgespäht und abgespeichert
   werden. Mit Hilfe dieser so illegal erlangten Datex-P-Anschlußnummern
   renommierter Firmen wollten die Angeklagten sodann in deren
   Rechenanlagen eindringen, entsprechende Captures herauskopieren und
   diese sodann der Infosafe als Grundlage für ihre Beratertätigkeit
   vorlegen, damit diese ihren Kunden die von Schi. vertriebenen
   Sicherungsgeräte verkaufen konnte. Um diesem Vorhaben eine scheinbare
   rechtliche Grundlage zu verschaffen, insbesondere jedoch um sich und
   seinen Hinterleuten einen entsprechenden Honoraranspruch zu sichern,
   schloß der Angeklagte Schmitz am 08.03.1993 als sogenannter Sprecher der
   Gruppe X, hinter der sich die beiden Angeklagten sowie in der
   Anfangsphase der anderweitig Verfolgte W. verbargen, einen
   Beratervertrag mit der Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A..
   Danach sollten die Angeklagten als sogenannte Berater der Infosafe
   diese über solche Rechnersysteme von Infosafe-Kunden informieren, auf
   die sie Zugriff nehmen konnten, ohne selbst von den Infosafe-Kunden
   hierzu ausdrücklich ermächtigt worden zu sein. Um den Schein der
   Legalität zu wahren, ließen sich die Angeklagten unter Ziffer 3 Abs. 2
   des Vertrages von Infosafe versichern, daß diese von den Kunden
   jeweils ausdrücklich ermächtigt sei, zur Durchführung des
   Vertragszwecks auf jedwede mögliche Art in deren
   Datenverarbeitungssysteme einzudringen und diese Ermächtigung auf die
   Beraterin auszuweiten. Tatsächlich beabsichtigten die Angeklagten
   jedoch von Beginn an, jeweils aus eigener Initiative in Rechenanlagen
   großer Firmen einzudringen und diese sodann unter Einschaltung der
   Infosafe durch diese als Kunden werben zu lassen. Als Gegenleistung
   sollten die Angeklagten nach Ziffer 4 dieses Vertrages neben einem
   Voraushonorar in Höhe von DM 20.000,00 für die Dauer des frühestens
   zum 31.12.1993 kündbaren Vertrages monatlich ein Honorar von DM
   6.500,00 erhalten, wenn mindestens ein erfolgreicher Zugriff im
   Leistungsmonat nachgewiesen wird. Tatsächlich erhielt der Angeklagte
   Schmitz von der Infosafe zunächst am 19.03. und 22.04.1993 DM 20.000,00
   bzw. DM 6.500,00 in bar sowie in der Folgezeit bis zum 27.01.1994 per
   Scheck oder Überweisung von der Infosafe in 10 Raten weitere DM
   104.500,00, insgesamt also DM 131.000,00 an Honorar ausbezahlt. Diese
   Honorare wurden anfangs gedrittelt und nach dem Ausscheiden W.s im
   Sommer 1993 nur mehr zwischen den beiden Angeklagten geteilt.

   Da sowohl W. als auch Schi. im Großraum München ansässig waren, zogen
   Schmitz im April 1993 und Schu. im Mai 1993 nach dem Abschluß seiner
   Ausbildung als Industriekaufmann nach München und mieteten sich
   jeweils im Anwesen (...) ein, um von da an ihren Lebensunterhalt im
   wesentlichen nach dem beschriebenen Plan zu bestreiten. Um auch die
   enormen Telefongebührenkosten für das oft stundenlange
   rechnergesteuerte systematische Anwählen der Datex-P-Netz-Nummern zu
   sparen, wählten sie unter Verwendung der für den Anrufer kostenfreien
   0130-Nummern jeweils einen (automatischen) Operator der
   US-amerikanischen Telefongesellschaft AT & T an, gaben illegal
   erlangte sogenannte Calling-Cards unbeteiligter Anschlußinhaber von AT
   & T ein und wählten sodann sich in das norwegische Data-Pak-Netz ein.
   Hierdurch erweckten sie für die automatische Gebührenzählung von AT &
   T den Eindruck, die Verbindung ginge auf den Inhaber der
   Calling-Card-Nummer zurück und belastete zunächst diesen mit den
   anfallenden Gebühreneinheiten, während für die Angeklagten diese
   Dauerverbindungen "kostenlos" blieben. Den Angeklagten war aber
   bekannt, daß der Inhaber der Calling-Card-Nr. nach Widerspruch von
   Gebühren befreit wurde und der Schaden letztlich von der
   Telefongesellschaft getragen wurde.

   I. Aufgrund dieses Plans gelangten die beiden Angeklagten zu nicht
   genau festgestellten Zeitpunkten bis zum Jahresende 1993 mindestens in
   den nachfolgenden 8 Fällen durch mißbräuchliche Verwendung der
   Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT & T-Kunden auf deren Kosten oder
   Kosten der Telefongesellschaft und unter gleichzeitiger
   mißbräuchlicher Verwendung gescannter NUI's und zugehöriger Paßwörter
   über das norwegische Data-Pak-Netz in das nach außen gegen
   unberechtigten Zugang geschützte Datex-P-Netz der Deutschen Telekom
   und kopierten von dort ohne Zustimmung die Anschlußnummern von
   insgesamt 2.170 deutschen Datex-P-Kunden, die sie in ihren eigenen
   Datenbestand abspeicherten, um sie anschließend für ihre Hackversuche
   bei deutschen Großfirmen zu verwenden.

   Im einzelnen handelt es sich zumindest um folgende auf dem AMIGA 2000
   des Angeklagten Schu. abgespeicherte Datex-P-Anschlußnummern auf
   folgenden Dateien:

   1. DH 1: ScanFiles/Buffer/BUFFER.Frankfurt: 180 Datex-P-Nummern,
   2. DH 1: ScanFiles/Buffer/Frankfurt. DATAPAK: 140 Datex-P-Nummern,
   3. DH 1: DevPac/hack/buffer.save: 560 Datex-P-Nummern,
   4. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/X25.*: 270 Datex-P-Nummern,
   5. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Dortmund txt: 70 Datex-P-Nummern,
   6. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Bremen.txt: 170 Datex-P-Nummern,
   7. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scanns/Hamburg.txt: 400 Datex-P-Nummern
   sowie
   8. DH 1: DavePac/hack/SprintNet/BUFFER/: 380 Datex-P-Nummern.

   Beiden Angeklagten war jeweils bewußt, daß sie sowohl die illegal
   erlangten Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT .& T-Kunden als auch
   die im norwegischen Data-Pak-Netz gescannten NUI's unbefugt
   einsetzten, um einerseits sich die anfallenden Gebührenkosten zum
   eigenen Vorteil einem anderen zuzuschieben sowie andererseits die
   bestehende Zugangssicherung des Datex-P-Netzes zu durchbrechen. Sie
   handelten aus Eigennutz, um diese legal von Außenstehenden nicht zu
   erlangenden Anschlußdaten zu erlangen, um hiermit wiederum in die
   Rechneranlagen großer Firmen eindringen und die dabei erlangten
   Captures gewinnbringend verwerten zu können.

   Die Deutsche Telekom hat als Betreiberin des Datex-P-Netzes form- und
   fristgerecht Strafantrag wegen Ausspähens von Daten gemäß [27]§§ 202a,
   [28]205 Abs. 1 StGB sowie wegen Verrats von Geschäfts- und
   Betriebsgeheimnissen gemäß [29]§§ 17, [30]22 Abs. 2 UWG gestellt.

   II. Mit den - wie unter I. dargestellt - illegal erlangten
   Datex-P-Anschlußnummern drangen die beiden Angeklagten gemäß
   vorheriger Absprache gemeinsam in eine Vielzahl von Rechneranlagen
   größerer deutscher Institutionen und Firmen ein, die jeweils gegen den
   Zugriff Außenstehender durch entsprechende Zugangscodes gesichert
   waren. Zumindest in den beiden folgenden Fällen gelangten sie hierbei
   auch an geheim gehaltene Interna, die sie unbefugt auf ihre eigene
   Rechneranlage kopierten, um sie zum eigenen Vorteil an Dritte
   weiterzugeben und zu verwerten. Im einzelnen handelt es sich dabei um
   folgende 2 Fälle:

   1. Zwischen dem 26.08. und 09.09.1993 drangen die beiden Angeklagten
   nach Einwahl über den Datex-P-Netz-Anschluß des Deutschen
   Beamtenbundes, den sie wie beschrieben illegal ausgekundschaftet
   hatten, in dessen Rechnersystem unter unbefugter Verwendung eines
   passenden Zugangscodeworts, das den ungenehmigten Zugang Dritter
   verhindern sollte, ein und kopierten dabei zumindest Aufstellungen
   über aktuelle Beitragsstände von Landesverbänden, entsprechende
   Ausgleichszahlungen und hierzu geführte Korrespondenz sowie
   verbandspolitische Korrespondenz u.a. mit dem Bundeskanzler auf ihre
   eigene Rechneranlage. Dabei handelten sie in der Absicht, einerseits
   diese Captures zum eigenen Nutzen wie beschrieben der Infosafe als
   Grundlage für deren Verwertungsaktivitäten vorlegen zu können,
   andererseits sie dem Magazin Focus vorzulegen, damit dieses sie
   veröffentlichen und damit dem Deutschen Beamtenbund entsprechenden
   Schaden zufügen und gleichzeitig zum Vorteil der Angeklagten durch
   eine möglichst auffällige Berichterstattung ein entsprechendes
   Meinungsklima hervorrufen sollte, das wiederum die Verwertungschancen
   der Infosafe und damit auch der Angeklagten fördern sollte.
   Tatsächlich gaben die Angeklagten entsprechend ihrem Plan die unbefugt
   erlangten Captures aus dem Rechner des Deutschen Beamtenbundes in der
   Folge an das Magazin Focus weiter, das sie jedoch in der Ausgabe vom
   20.09.1993 entgegen der ursprünglichen Absicht aufgrund einer
   entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht unmittelbar
   veröffentlichte, sondern nur eine Kurzmeldung abdruckte, wonach die
   Angeklagten unter ihrem jeweiligen Pseudonym "Kimble" bzw. "Big
   Brother" das Datensystem des Deutschen Beamtenbundes angezapft und
   dabei "halbinterne" Daten erlangt hätten.

   Auch an die Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A. gab Schmitz das
   Beamtenbund-Capture nach vorheriger Absprache mit Schu. weiter. Zu
   einem Vertragsabschluß oder Gesprächen hierüber zwischen Infosafe und
   Beamtenbund kam es jedoch nicht.

   Der Deutsche Beamtenbund hat wegen dieser Vorgänge form- und
   fristgerecht Strafantrag gestellt.

   2. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls nach dem
   29.06.1993, drangen die beiden Angeklagten in gleicher Absicht
   wiederum mit der Rechneranlage des Angeklagten Schu. noch einmal über
   die Datex-P-Netz-Anschlußnummer, die sie gemäß Ziffer I illegal
   erlangt hatten, in den Rechner der Firma ICL Technology GmbH in Fürth
   ein und kopierten aus den dortigen Datenbeständen u.a. ein
   Kundenverzeichnis sowie verschiedene Rechnungen an Kunden auf ihr
   eigenes Gerät. Auch hier überwanden sie die Zugangssperre für
   unbeteiligte Dritte durch Eingabe der entsprechenden Codewörter, die
   sie entweder systematisch ausgekundschaftet oder auf sonstige Weise
   unbefugt erlangt hatten. Ob das entsprechende Capture tatsächlich an
   die Firma Infosafe, deren Geschäftsführer, den anderweitig Verfolgten
   A. oder andere Personen weitergereicht wurde, konnte nicht sicher
   festgestellt werden.

   Die Firma ICL Technology GmbH hat form- und fristgerecht Strafantrag
   gestellt.

   B) Mißbrauch von Calling-Cards

   Nach ihrem Umzug nach München betrieben die beiden Angeklagten von
   ihren jeweiligen Wohnungen in der (...) auf ihren umfangreichen
   Computeranlagen zumindest ab Frühsommer 1993 sogenannte
   Bulletin-Boards (BBS), eine Art elektronisches schwarzes Brett bzw.
   elektronischer Briefkasten, die per Modem über das Telefonnetz mit
   gleichartigen Computeranlagen Dritter in Verbindung stehen.
   Hauptaufgabe einer solchen BBS ist es, Nachrichten zu speichern und in
   bestimmtem Umfang anderen BBS-Benutzern zugänglich zu machen, die sich
   ihren Inhalt auf ihren eigenen PC "kopieren" können. Die BBS des
   Angeklagten Schu. war unter Angehörigen der Computerszene unter dem
   Namen "Hackreaktor", diejenige des Angeklagten Schmitz unter dem Namen
   "House of Coolness" bekannt.

   Neben dem reinen Nachrichtenaustausch mit zahllosen Mitgliedern der
   weltweiten Computerfreakszene verwendeten die beiden Angeklagten die
   in ihren getrennten Wohnungen jeweils um zwei AMIGA-Rechner der Typen
   2000 und 3000 gruppierten umfangreichen EDV-Anlagen, an die im Falle
   Schu. mindestens fünf sowie im Falle Schmitz mindestens zwei Modems
   angeschlossen waren, bis zu ihrer ersten Festnahme am 16.03.1994
   vorwiegend auch zu den nachfolgend beschriebenen Straftaten im
   Zusammenhang mit sogenannten Calling-Cards unbeteiligter Kunden der
   amerikanischen Telefongesellschaften AT & T und MCI. Mit Calling-Card
   sind hierbei bloße Zahlencodes einschließlich der persönlichen
   PIN-Nummern existierender Telefonkarten einzelner Kunden der genannten
   Gesellschaften zu verstehen, die als bloße Daten ohne Verkörperung in
   einem materiell greifbaren Träger von einer Datenanlage zur anderen
   elektronisch übertragen werden. Hierbei arbeiteten beide Angeklagte
   nach gemeinsamer Absprache gezielt zusammen, um sich durch den
   Vertrieb derartiger Calling-Cards sowie durch deren mißbräuchliche
   Verwendung ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Um dieses Geschäft in
   großem Stil fortsetzen zu können, hatten sie im Zeitpunkt der
   Festnahme bereits unter falschem Namen eine neue größere Wohnung
   angemietet und weitere 25 Modems besorgt, um die Umsätze entsprechend
   steigern zu können. Im einzelnen handelt es sich um folgende
   Straftaten:

   I. Ab etwa Frühsommer 1993 besorgten sich die beiden Angeklagten von
   Angehörigen der US-amerikanischen Hackerszene in großem Stil
   Calling-Cards, die diese sich - wie beide Angeklagten wußten -
   unbefugt durch eigenes Ausspähen oder unter Vermittlung ungetreuer
   Mitarbeiter von Telefongesellschaften beschafft hatten. Diese
   Calling-Cards gaben die Angeklagten ihrerseits, soweit sie sie nicht
   selbst - wie unter Ziffer II und III dargestellt - zum "kostenlosen"
   Telefonieren auf Kosten der tatsächlich berechtigten Nummerninhaber
   verwandten, über ihre BBS gegen entsprechenden Aufpreis an weitere
   Mitglieder der Hackerszene ab. Dabei war ihnen klar; daß auch diese
   die Calling-Cards ausschließlich zum "kostenlosen" Telefonieren in
   betrügerischer Absicht verwenden würden. Sowohl der Ankauf durch die
   Angeklagten als auch die Weitergabe an Dritte erfolgte jeweils
   dergestalt, daß die Beteiligten die jeweils verfügbaren
   Calling-Card-Nummern listenweise auf Dateien ihrer jeweiligen
   Computeranlagen, die Interessenten per Modem auf ihre jeweils eigenen
   Anlagen übertragen konnten, zum Verkauf anboten. Nach Einigung über
   Menge und Preis gewährte der jeweilige Verkäufer dem Käufer durch
   Bekanntgabe des jeweiligen Zugangscodes den Zugriff auf die eigene
   Anlage, so daß dieser die entsprechenden Daten auf die eigene
   EDV-Anlage übertragen konnte.

   Als Einkäufer trat auf seiten der Angeklagten vorwiegend Schmitz auf.
   Dieser bezog die Calling-Cards überwiegend von einem Kreis von
   Hackern, der dieswegen vor einem US-Bundesgericht in North-Carolina
   unter Anklage gestellt wurde. Insgesamt besorgte der Angeklagte Schmitz
   auf die beschriebene Art mindestens 2.238 derartiger
   Calling-Card-Nummern unbeteiligter Kunden der beiden US-amerikanischen
   Telefongesellschaften AT & T sowie MCI. Hiervon entfallen 1.999
   Nummern auf AT & T und 239 Nummern auf MCI. Je nach Bezugsmenge
   kostete jede Calling-Card die Angeklagten zwischen 1,75 Dollar und
   etwa 400 Dollar. Insgesamt überwies der Angeklagte Schmitz für sich und
   Schu. an die Lieferanten zwischen 06.05.1993 und 07.03.1994 in 15
   Einzelraten DM 29.116,11. Die auf die geschilderte Art absprachegemäß
   von Schmitz für beide Angeklagten gemeinsam besorgten Calling-Cards
   vertrieben sodann beide gemeinsam über ihre jeweiligen BBS gegen einen
   im einzelnen nicht mehr feststellbaren Aufpreis von etwa 1,00 bis 3,00
   Dollar je Nummer an weitere Abnehmer aus der Hackerszene, denen es
   ebenso wie den Angeklagten klar war, daß sie selbst zur Verwendung
   dieser Nummern nicht befugt waren und denen es ebenso wie den
   Angeklagten lediglich darauf ankam, auf Kosten der tatsächlich
   berechtigten Kunden der jeweiligen Telefongesellschaften telefonieren
   zu können. Den Angeklagten ihrerseits ging es darum, den Interessenten
   die tatsächliche Grundlage für dieses Vorhaben zu verschaffen und
   gleichzeitig selbst auch mit den Calling-Cards, die sie nicht selbst
   wie unter II und III dargestellt mißbräuchlich verwenden wollten,
   Einnahmen zu erzielen, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu
   können. Da im einzelnen nicht feststellbar war, wann an welche
   Abnehmer wie viele Calling-Cards weitergegeben und welche Nummern von
   welchen Abnehmern im einzelnen in betrügerischer Absicht verwendet
   wurden, wird zugunsten beider Angeklagten davon ausgegangen, daß
   sämtliche Mißbrauchsfälle Dritter, die unter Verwendung von
   Calling-Card-Nummern, die über die beiden Angeklagten besorgt worden
   waren, in einem einzigen automatisierten Vorgang geschehen sind.

   Wie von den Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, wurden zu im
   einzelnen nicht bekannten Zeitpunkten zwischen Mitte 1993 und Mitte
   1994 die auf den Festplatten ihrer Computeranlagen gespeicherten
   illegal erlangten Calling-Card-Nummern laut der 47-seitigen
   Auswertungsliste des LKA im Abschnitt I des Beweismittelbandes B 5 mit
   Ausnahme der unten unter II und III dargestellten eigenen
   Mißbrauchsfälle durch im einzelnen unbekannte dritte Personen in
   betrügerischer Absicht zum "kostenlosen" Telefonieren auf Rechnung der
   tatsächlich berechtigten Nummerninhaber mißbraucht, wodurch ein
   Gesamtschaden in Höhe von 1.067.914,26 US-Dollar entstand. Dabei
   wählten die von den Angeklagten durch Beschaffung der Calling-Card
   unterstützten im einzelnen unbekannt gebliebenen Täter -
   möglicherweise rechnergesteuert und automatisiert - über die
   kostenfreien 0130-Nummern die betroffenen Telefongesellschaften AT & T
   bzw. MCI an und gaben nach Erreichen des jeweiligen (automatischen)
   Operators die Calling-Card-Nummern der unbeteiligten Kunden der
   Gesellschaft sowie die eigentliche Zielnummer ein. Die an diese
   Schaltung gebundene Gebührenzählung belastete daraufhin automatisch
   die tatsächlich berechtigten Inhaber der eingegebenen
   Calling-Card-Nummern mit den angefallenen Gebühreneinheiten. Insgesamt
   ermöglichten die Angeklagten durch die Beschaffung der vorliegenden
   Calling-Card-Nummern den im einzelnen unbekannten Dritten scheinbar
   kostenlose Telefonate zu Lasten der tatsächlich berechtigten Personen
   im Gegenwert von 1.067.914,26 US-Dollar. Dabei wird zugunsten der
   Angeklagten zugrunde gelegt, daß mit Ausnahme der im Rahmen der unter
   Ziffer II und III beschriebenen eigenen Mißbrauchsfälle im Rahmen der
   Talk-Lines "Scene-Talk" und "Fun-BBS" sämtliche von ihnen besorgten
   Calling-Cards, zu denen die betroffenen Telefongesellschaften
   Mißbrauchsschäden gemeldet haben, nicht von ihnen selbst, sondern von
   Dritten mißbräuchlich eingesetzt worden sind und die Angeklagten
   hierzu nur Hilfe geleistet haben.

   II. Im Herbst 1993 gingen die beiden Angeklagten in gemeinsamer
   Absprache dazu über, die illegal erlangten Calling-Cards selbst
   mißbräuchlich zu nutzen und zugleich deren Ertrag systematisch zu
   steigern.

   1. Entsprechend dieser Absprache hatte Schmitz seit November 1993 über
   einen Service-Provider eine Telefon-Talk-Line namens "Scene-Talk" mit
   Sitz in Curacao auf den Niederländischen Antillen eingerichtet, bei
   der er umsatz- und gewinnbeteiligt war. Seither trieben die beiden
   Angeklagten in gemeinsamer Absprache unter Einsatz ihrer jeweiligen
   Computeranlagen mit Hilfe speziell hierfür von Schu. entwickelter
   Steuerungsprogramme durch andauernde Selbstanrufe dieser Telefon-Line
   deren Umsätze in die Höhe. Um diese Dauertelefongesprache "kostenlos"
   führen zu können, wählten die Angeklagten über mindestens 7
   gleichzeitig geschaltete Telefonleitungen jeweils auf kostenlosen
   0130er-Nummern einen (automatischen) Operator von AT & T an und gaben
   anschließend die illegal erlangten Calling-Card-Nummern sowie die
   Anschlußnummer von "Scene-Talk" ein, wodurch die kostenpflichtige
   Strecke von den USA nach Curacao jeweils automatisch zu Lasten der
   tatsächlichen Calling-Card-Inhaber abgerechnet wurde.

   Dieses automatische "Supporten" der eigenen Talk-Line betrieben die
   Angeklagten bis einschließlich 25.02.1994. Am 26.02.1994 stellte die
   betroffene Telefongesellschaft AT & T die automatische
   Direktwahlmöglichkeit zwischen Deutschland und den USA auf
   Individualvermittlung um, nachdem sie auf den systematischen Mißbrauch
   aufmerksam geworden war. Bis dahin hatten die Angeklagten durch ihre
   rechnergesteuerten automatischen Daueranrufe unter mißbräuchlicher
   Verwendung von Calling-Cards insgesamt 81.604 Einzelverbindungen mit
   einer Gesamtdauer von 462.560 Minuten auf Kosten der tatsächlich
   berechtigten Calling-Card-Inhaber geschaltet. Da für die
   kostenpflichtige Strecke von den USA nach Curacao von AT & T für die
   jeweils erste Minute einer neu geschalteten Gesprächsverbindung 5,17
   US-Dollar und für jede weitere Minute der laufenden Verbindung weitere
   1,99 US-Dollar berechnet wurden, ergibt sich hieraus bis zur
   Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit zwischen
   Deutschland und den USA mit Ablauf des 25.02.1994 durch das
   betrügerische Supporten von "Scene-Talk" durch die Angeklagten durch
   mißbrauchlichen Einsatz fremder Calling-Card ein Gesamtschaden in Höhe
   von 302.959,44 US-Dollar. Da das "Supporten" der eigenen Talk-Line -
   wie beschrieben - rechnergesteuert und automatisch erfolgte, ohne daß
   im nachhinein im einzelnen festgestellt werden konnte, daß und wann
   die Angeklagten individuell gezielt einen neuen Verbindungsaufbau
   herbeigeführt haben, wird zu deren Gunsten davon ausgegangen, daß
   sämtliche mißbräuchlich zustande gekommenen Verbindungen auf einer
   einheitlichen auf einen einzigen Tatentschluß zurückzuführenden
   Handlung beruhen.

   Nach der mit dem Service-Provider getroffenen Vereinbarung war der
   Angeklagte Schmitz an den Erträgen der "Scene-Talk" pro Leitung und
   Gesprächsminute mit 0,12 US-Dollar, was damals umgerechnet etwa DM
   0,19 entsprach, beteiligt. Tatsächlich wurden ihm für die Monate
   November und Dezember 1993 sowie Januar 1994 insgesamt DM 61.899,63 an
   Gewinnanteil ausbezahlt. Eine weitere Gewinnabrechnung und -auszahlung
   erfolgte vermutlich wegen der am 16.03.1994 erfolgten ersten Festnahme
   von Schmitz nicht mehr. Von dem ausbezahlten Gewinnanteil erhielt Schu.
   absprachegemäß neben einer Erstattung seiner Unkosten den für die
   Bezahlung der laufenden Wohnungsmiete und des sonstigen
   Lebensunterhalts erforderlichen Betrag.

   2. Nach der Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit
   zwischen Deutschland und den USA und der gleichzeitigen Umstellung auf
   Individualvermittlung durch AT & T war ab 26.02.1994 zunächst ein
   systematischer Mißbrauch fremder Calling-Cards nicht mehr möglich. Um
   das "Supporten" der eigenen Talk-Line trotzdem "kostenlos" fortsetzen
   zu können, besorgte Schmitz in Absprache mit Schu. über den deswegen
   bereits rechtskräftig Verurteilen Ortmann gegen Bezahlung von DM
   5.000,00 von Unbekannten illegal gescannte PBX-Daten von
   Telefonnebenstellenanlagen amerikanischer Firmen. Damit nahmen Schmitz
   und Schu. ihre betrügerischen Dauertelefonate mit "Scene-Talk" wieder
   auf, indem sie sich über 0130er-Nummern in diese Nebenstellenanlagen
   einwählten und durch Manipulation der Tonfrequenzen die automatischen
   Gebührenzählanlagen so manipulierten, daß die von ihnen veranlaßten
   Dauerselbstanrufe der eigenen Talk-Line als Gespräche der angewählten
   Nebenstellenanlagen und damit auf Kosten von deren Inhabern
   registriert wurden. Den Angeklagten gelang es, mit Hilfe der von
   Ortmann Ende Februar gelieferten PBX-Daten, die Gesprächsminuten mit
   "Scene-Talk", die durch die Individualvermittlung von täglich rund
   5.000 Minuten auf zuletzt deutlich unter 1.000 Minuten abgesunken
   waren, im Laufe des Monats März wieder auf bis zu 16.420 Minuten
   allein am 14.03.1994 zu steigern, ehe sie am 16.03.1994 festgenommen
   wurden. Insgesamt erzielten Schmitz und Schu. mit Hilfe der von Ortmann
   gelieferten PBX-Daten ab 26.02.1994 bis zum Monatsende noch 325
   Einzelverbindungen mit "Scene-Talk" mit einer Gesamtverbindungsdauer
   von 2.735 Minuten, die aufgrund der dagestellten betrügerischen
   Manipulationen zu Lasten der unbeteiligten Nebenstellenanlageinhaber
   abgerechnet wurden. Bei einem Betrag von 5,17 US-Dollar für die
   jeweils erste Minute jeder Gesprächsverbindung und 1,99 US-Dollar für
   jede weitere Verbindungsminute ergibt sich hieraus für die PBX-Fälle
   im Februar 1994 ein Schadensbetrag von 6.475,15 US-Dollar.

   Im März 1994 ergaben sich bis zur Festnahme der Angeklagten auf diese
   Weise insgesamt 8.679 Einzelverbindungen mit "Scene-Talk" mit
   insgesamt 83.203 Minuten Dauer. Daraus errechnet sich für März 1994
   nach den genannten Einheitspreisen ein Gesamtschaden in Höhe von
   193.173,19 US-Dollar. Zur Abrechnung und Auszahlung der sich daraus
   ergebenden Gewinnanteile von 0,12 US-Dollar je Gesprächsminute an
   Schmitz kam es - vermutlich infolge der Festnahme der Angeklagten -
   nicht mehr.

   Da auch die PBX-Falle ab 26.02.1994 ausnahmslos rechnergesteuert
   automatisch abliefen, ohne daß im einzelnen einzelne Abschnitte
   aufgrund einzelner Entschlüsse der Angeklagten festgestellt werden
   könnten, ist zu deren Gunsten davon auszugehen, daß sämtliche
   PBX-Fälle auf einen einmaligen Einsatz des entsprechenden
   Rechnerprogramms zurückzuführen und deshalb insgesamt als eine
   Tathandlung anzusehen sind.

   III. Um die Grundlagen für den betrügerischen Einsatz unbefugt
   erlangter Calling-Cards für sich und Schu. zu erweitern, stand Schmitz
   seit Mitte Januar 1994 in Kontakt mit der Service-Provider-Firma Voice
   Information Systems Ltd. (VISL) und der mit ihr verbundenen Firma
   Marketing Solutions in Hongkong, um dort eine weitere Talk-Line zu
   installieren, die die beiden Angeklagten wie die "Scene-Talk" in
   Curacao durch Eigenanrufe unter betrügerischem Einsatz fremder
   Calling-Cards "supporten" wollten, um einen Eigenanteil von 0,30
   US-Dollar je Verbindung und Minute zu kassieren. Am 21./22.02.1994
   flog Schmitz nach Hongkong und installierte dort in Zusammenarbeit mit
   den genannten Firmen auch im Auftrag Schu.s zu diesem Zweck die
   "Fun-BBS". Diese Talk-Line, von der Schmitz vereinbarungsgemäß je
   Gesprächsminute 0,30 US-Dollar erhalten sollte, war ab 24.02.1994
   einsatzbereit. Ab diesem Zeitpunkt wählten die beiden Angeklagten
   wiederum von ihren jeweiligen Computeranlagen aus rechnergesteuert und
   automatisch über - für den Anrufer - gebührenfreie 0130er-Verbindungen
   einen (automatischen) Operator von AT & T bzw. MCI an und gaben

   anschließend Calling-Card-Nummern, die sie unbefugt erlangt hatten,
   sowie die Nummer der "Fun-BBS" in Hongkong ein, wodurch automatisch
   die Abrechnung der gebührenträchtigen Verbindung von den USA nach
   Hongkong zu Lasten der jeweiligen tatsächlichen Calling-Card-Inhaber
   erfolgte, wie dies die Angeklagten beabsichtigt hatten. Auf diese Art
   erzielten die Angeklagten zu Lasten von AT & T-Kunden oder der
   Gesellschaft selbst insgesamt 1.328 Verbindungen mit einer Gesamtdauer
   von 23.597 Minuten, für die AT & T für die Entfernung von den USA nach
   Hongkong für die jeweils erste Minute einer Verbindung 6,02 US-Dollar
   sowie für jede weitere Minute der laufenden Verbindung 2,84 US-Dollar
   berechnete. Im März 1994 erzielten die Angeklagten bis zu ihrer
   Festnahme am 16.03.1994 gemeinschaftlich insgesamt 3.258 Verbindungen
   mit einer Gesamtdauer von 60.274 Minuten zu Lasten von AT & T-Kunden
   sowie weiteren 1.101 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 46.218
   Minuten zu Lasten von MCI-Kunden. Der sich hieraus errechnete
   Gesamtschaden in den AT & T-Fallen berechnet sich aus 6,02 US-Dollar
   für jede erste Verbindungsminute und 2,48 US-Dollar für jede weitere
   Minute der laufenden Verbindung auf 181.538,60 US-Dollar sowie in den
   MCI-Fällen bei 5,01 US-Dollar für jede erste Verbindungsminute sowie
   2,38 US-Dollar für jede weitere Minute der laufenden Verbindung auf
   zusätzlich 112.894,47 US-Dollar. Da auch hier aufgrund des
   rechnergesteuerten automatischen Ablaufs nicht eindeutig gesagt werden
   kann, daß die einzelnen Verbindungen auf jeweils einzelne Entschlüsse
   der Angeklagten zurückzuführen sind, ist zu deren Gunsten davon
   auszugehen, daß sämtliche ihrer Verbindungen mit der "Fun-BBS" jeweils
   auf einen Tatentschluß zurückzuführen sind und somit als eine Handlung
   zu werten sind. Der hierbei angerichtete Gesamtschaden beläuft sich
   auf zusammen 365.671,61 US-Dollar. Als Ertrag aus den Eigenanrufen der
   "Fun-BBS" erhielt Schmitz schließlich am 16.08.1994 auf ein Konto seiner
   Mutter umgerechnet DM 62.822,42 ausbezahlt, von dem Schu. wiederum
   einen nicht genau bekannten Anteil zur Bezahlung seiner laufenden
   Kosten erhielt.

   C) Kreditkarten-Mißbrauch

   I. Der Angeklagte Schu. hatte etwa im September 1993 ein
   Computerprogramm entwickelt, das es ermöglichte, auf der Nummernzeile
   des Magnetstreifens von VISA-Kreditkarten statt der
   Originalkreditkartennummer illegal erlangte Nummern anderer
   VISA-Kunden aufzucodieren, um die so manipulierten Kreditkarten zu
   Lasten dieser Kunden einsetzen zu können. Dieses Programm wollten die
   beiden Angeklagten in der Folge wirtschaftlich verwerten, um ihre
   Erwerbsquellen dauerhaft zu erweitern.

   Nachdem Versuche, dieses Codierprogramm auf legale Weise geschäftlich
   zu verwerten, gescheitert waren, wandte sich der Angeklagte Schmitz noch
   im Herbst 1993 in der Discothek "P 1" in der Prinzregentenstraße 1 in
   München an den ihm bekannten dort als Barkeeper tätigen - inzwischen
   rechtskräftig verurteilten - H. mit der Bitte, er möge sich in der ihm
   bekannten kriminellen Szene nach Verwertungsmöglichkeiten für dieses
   Codierprogramm umhören. H. wandte sich in der Folgezeit an den ihm
   aufgrund vorangegangener Maklertätigkeit in Chemnitz bekannten
   anderweitig Verfolgten M., der auf das angebotene Geschäft einging. Zu
   einem im einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember
   1993 übergab dieser über H. als Kurier an die beiden Angeklagten
   zunächst zu Testzwecken vier Original-VISA-Kreditkarten, die zuvor von
   unbekannten Dritten entwendet worden waren, mit dem Auftrag, sie in
   der geschilderten Art umzucodieren und anschließend über H. gegen
   Bezahlung ihm zurückzugeben, damit er sie weitervertreiben könne. Für
   den Fall eines erfolgreichen Verlaufs des Tests könnte sodann eine
   Großbestellung von ca. 100 Stück zu gleichen Bedingungen folgen. Auch
   die beiden Angeklagten beabsichtigten schon damals, arbeitsteilig mit
   M. als Lieferanten und Abnehmer sowie H. als Kurier und
   Informationsübermittler dieses Geschäft dauerhaft fortzusetzen, um am
   rechtswidrigen Erlös teilzuhaben und ihre finanzielle Lage nachhaltig
   aufzubessern. Auch hier waren die Rollen zwischen den beiden
   Angeklagten dergestalt verteilt, daß Schu. vorwiegend den
   computertechnischen Teil erledigte, während Schmitz die erforderlichen
   Codenummern besorgte und die geschäftlichen Kontakte pflegte.

   Entsprechend dieser Absprache ließ sich Schmitz nach dem Eintreffen der
   vier ersten von M. besorgten Original-VISA-Kreditkarten von einem in
   der Türkei ansässigen Hacker mit dem Handle "Venom" auf seine
   Computeranlage von diesem illegal erlangte Kreditkartennummern
   türkischer VISA-Kunden überspielen. Anschließend codierten die beiden
   Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenspiel auf ihren
   Computeranlagen die Magnetstreifen der vier Karten auf die Endnummern
   3109 des VISA-Kunden Y. (lfd. Nr. 58), 4602 des VISA-Kunden S. (lfd.
   Nr. 59), 8926 des VISA-Kunden Ö. (lfd. Nr. 60) sowie 1102 des
   VISA-Kunden D. (lfd. Nr. 61) um. Anschließend gaben sie die
   umcodierten Karten über H. wieder an M. zurück, damit dieser sie
   testen und anderweitig verkaufen konnte. M. bezahlte für die vier
   genannten umcodierten Kreditkarten, die jeweils ein Limit von
   10.000,00 US-Dollar aufwiesen, insgesamt DM 8.000,00 an H., von denen
   dieser DM 2.000,00 behielt, während sich die beiden Angeklagten den
   Rest teilten. In der Folgezeit wurden zwischen 30.12.1993 und
   25.03.1994 mit diesen vier umcodierten Kreditkarten betrügerische
   Umsätze in Höhe von insgesamt DM 3.662,36 getätigt, ehe sie gesperrt
   wurden.

   II. Etwa eine Woche nach Übergabe der vier umcodierten Testkarten
   zeigte sich M. gegenüber H., der dies unmittelbar an Schmitz und Schu.
   weiter gab, vom Erfolg begeistert und meldete - wie vor der Testphase
   bereits besprochen - seinen Wunsch nach Lieferung weiterer umcodierter
   Kreditkarten an. Dabei sollte es sich um eine Großbestellung von ca.
   100 Stück zu gleichen Bedingungen handeln. Die Aufgaben sollten
   weiterhin so verteilt sein, daß M. aus Diebstählen und sonstigen
   illegalen Quellen Original-VISA-Kreditkarten beschafft und über H. an
   die Angeklagten weiterreicht, damit diese sie unter Verwendung echter
   VISA-Kreditkartennummern anderer VISA-Kunden, die Schmitz über dritte
   Hacker besorgen sollte, umcodieren und über H. wieder an M. in
   Chemnitz zurückleiten. Dieser sollte dann seinerseits für den weiteren
   Absatz der umcodierten Karten sorgen.

   Tatsächlich besorgte M. zur Durchführung dieses arbeitsteilig
   geplanten Geschäfts in der Folgezeit bis ca. Mitte März 1994 etwa 100
   VISA-Kreditkarten, die unbekannte Dritte zuvor entwendet hatten.
   Andererseits fand er ab Anfang März 1994 den anderweitig Verfolgten
   Hü. aus Leverkusen als möglichen Abnehmer der umcodierten Kreditkarten
   zum Weitervertrieb in den Niederlanden. Diese Hinterleute verlangten
   wiederum zunächst die Lieferung umcodierter Kreditkarten zu
   Testzwecken. Bei der Weitergabe dieses Auftrags an den auch hier als
   Kurier fungierenden H. erfuhr M. jedoch telefonisch, daß der Deal
   nicht mehr durchführbar sei, weil Schmitz und Schu., die zur Umcodierung
   nötig seien, am 16.03.1994 festgenommen worden waren.

   Unmittelbar nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Schmitz und
   Schu. wandte sich der Angeklagte Schmitz in Absprache mit Schu. aus
   Geldnot jedoch erneut an H., damit dieser die Verbindung zu M. wieder
   aufnehme und versuche, den geplanten Deal doch noch zu ermöglichen. H.
   teilte daraufhin umgehend M. mit, daß nunmehr wieder die Möglichkeit
   zum Bezug umcodierter Kreditkarten bestehe, was dieser am 25.04.1994
   telefonisch an den anderweitig Verfolgten Hü. und dieser noch am
   selben Tag an seinen Hintermann weitergab. Nachdem dieser als Vorlauf
   zu einer größeren Bestellung zunächst zwei umcodierte Kreditkarten als
   Muster verlangt hatte, erhielt Schmitz Anfang Mai 1994 eine geringe, im
   einzelnen nicht feststehende Menge gestohlener
   Original-VISA-Kreditkarten von H. mit dem Auftrag überbracht, auch
   diese wiederum mit den illegal erlangten Kreditkartennummern anderer
   VISA-Kunden umzucodieren und dann zum Weitervertrieb über ihn an M.
   zurückzugeben. Zur Erfüllung dieses Auftrags besorgte Schmitz wiederum
   von "Venom" illegal erlangte Kreditkartennummern, die Schu. sodann auf
   die überbrachten VISA-Kreditkarten aufcodierte. Auf eine Idee von
   Schmitz hin besorgten die Angeklagten als Ergänzung zu den gestohlenen
   Originalkreditkarten eine Reihe von legal erhältlichen Kartenrohlingen
   und codierten auch auf diese illegal erlangte, aber echte
   Kreditkartennummern von VISA-Kunden auf. Bei ihrem erstmaligen
   persönlichen Zusammentreffen mit M., das H. am 18.05.1994 im
   Leopoldpark in München organisiert hatte, übergaben die Angeklagten
   neben einer unbekannten, jedoch kleinen Anzahl umcodierter echter
   VISA-Kreditkarten auch einen solchen durch die Aufcodierung echter
   Kreditkartendaten zu einer sogenannten "White-Plastic-Karte"
   umgestalteten Kartenrohling. Dabei war allen Beteiligten klar, daß
   auch die "White-Plastic-Karte" wie die umcodierten echten
   VISA-Kreditkaten dazu verwendet werden sollte, auf Kosten
   unbeteiligter VISA-Kunden Zahlungen vorzunehmen, was jedoch
   voraussetzen würde, daß der jeweilige Geschäftspartner eingeweiht und
   mitwirkungsbereit ist. Gleichzeitig erhielten die Angeklagten bei
   diesem Treffen von M. den Auftrag, den verbliebenen Rest der ihnen
   übermittelten anderweitig gestohlenen echten VISA-Kreditkarten in
   gleicher Weise umzucodieren und diese durch eine entsprechende Anzahl
   manipulierter "White-Plastic-Karten" so zu ergänzen, daß insgesamt 50
   mit illegal erlangten Daten unbeteiligter VISA-Kunden manipulierte
   Kreditkarten zu betrügerischen Zwecken verfügbar seien. Als Preis
   wurde hierfür ein Betrag von DM 50.000,00 vereinbart, die zwischen H.
   sowie den beiden Angeklagten gedrittelt werden sollten.

   Auch diesen Fälschungsauftrag erfüllten die Angeklagten in bewährter
   Zusammenarbeit, indem Schmitz über den ihm bekannten türkischen Hacker
   "Venom" illegal erlangte Kreditkartennummern echter VISA-Kunden
   beschaffte und Schu. diese Kreditkartennummern sodann auf die
   übergebenen anderweitig gestohlenen VISA-Kreditkarten bzw. auf
   unbedruckte weiße Kreditkartenrohlinge aufcodierte. Bei einem weiteren
   von H. arrangierten Treffen am 10.06.1994 in der Wohnung eines
   Bekannten in der (...) in München, übergaben Schmitz und Schu. an M. die
   fertiggestellten manipulierten Kreditkarten zusammen mit einer von
   Schmitz angefertigten Liste mit 50 der rechtswidrig verwendeten
   VISA-Kreditkartennummern zum weiteren Absatz. Im Gegenzug erhielten
   sie wie vereinbart DM 50.000,00, die anschließend zwischen H. sowie
   Schmitz und Schu. geteilt wurden. Nachdem sich M. in den folgenden Tagen
   telefonisch wiederholt wegen zahlreicher Funktionsmängel an den
   manipulierten "White-Plastic-Karten" bei H. beklagt hatte, kam es auf
   dessen Vermittlung am 17.06.1994 zu einem weiteren Treffen, bei dem
   Schmitz und Schu. die angeblich nicht funktionierenden manipulierten
   Karten nochmals überprüften und dann an M. zurückgaben. Die
   manipulierten Kreditkarten wurden in der Folge von Dritten wiederholt
   mißbräuchlich eingesetzt. Insgesamt wurden über die Mißbrauchsfälle
   mit den vier Testkarten aus dem Dezember 1993 hinaus erfolgreiche
   Mißbrauchsfälle mit einem Schaden von mindestens DM 20.779,99 sowie
   versuchte Mißbrauchsfälle mit einem anvisierten Schaden von mindestens
   DM 25.730,76 registriert. Zur Ausführung des von M. für den Fall, daß
   seine Hinterleute mit den Testergebnissen zufrieden seien,
   angekündigten Folgeauftrags für bis zu 500 Kreditkartenfälschungen
   hatte Schmitz bei seinem Nummernlieferanten in der Türkei bereits
   weiteren Bedarf angemeldet, ehe beide Angeklagte am 22.06.1994 erneut
   festgenommen wurden.

   Bei den zum Preis von DM 50.000,00 im Mai/Juni 1994 überlassenen
   manipulierten Kreditkarten handelte es sich in mindestens 8 Fällen,
   nämlich bei den Karten mit den manipulierten Endnummern 2021 (Nr. 2
   der Liste), 2048 (Nr. 6 der Liste), 1520 (Nr. 11 der Liste), 3342 (Nr.
   21 der Liste), 3432 (Nr. 40 der Liste), 7272 (Nr. 43 der Liste) sowie
   3470 (Nr. 54 der über die Liste hinaus fortgesetzten Fallakten) und
   6576 (Nr. 55 der fortgesetzten Fallakten) um umcodierte gestohlene
   Original-VISA-Kreditkarten. In den übrigen Fällen ist, soweit dies
   nicht positiv feststellbar ist, zugunsten der Angeklagten davon
   auszugehen, daß es sich um "White-Plastic-Karten" mit aufcodierten
   VISA-Kreditnummern gehandelt hat.

   Beide Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen
   Einziehung der bei ihnen umfangreich sichergestellten Geräte
   einverstanden erklärt, der Angeklagte Schmitz darüber hinaus mit der
   Einziehung eines Bargeldbetrages von DM 21.500,00.

   D) Weitere Straftaten Schmitz' nach Haftentlassung

   Nach der Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft im Juli 1994
   nahmen die Angeklagten - soweit bekannt - keine Verbindung mehr
   zueinander auf. Schmitz beging jedoch in der Folge vor dem Hintergrund
   seiner erheblich angeschlagenen wirtschaftlichen Lage zumindest
   folgende weitere Straftaten:

   Am 07.10.1996 beantragte Schmitz, der keinen Hochschulabschluß und
   demgemäß keinen akademischen Grad aufweist, gegenüber der Firma
   Citicorp Kartenservice GmbH die Erteilung einer
   Citibank-VISA-Kreditkarte auf seinen Namen. Dabei gab er sich nicht
   nur als Vorstand seiner Firma Data Protect aus, die er wahrheitswidrig
   als Aktiengesellschaft darstellte, sondern beantragte ausdrücklich,
   seinen Namen unter Voranstellung eines Doktortitels in die Karte
   einzuprägen. Entsprechend diesem Antrag erhielt Schmitz eine VISA-Card
   auf den Namen Dr. Kim Schmitz ausgestellt, die er in der Folge
   regelmäßig zu Zahlungsvorgängen einsetzte. Ihm war schon bei
   Antragstellung klar, daß er weder zur Führung eines inländischen noch
   zur Führung eines ausländischen Doktorgrades befugt ist. Er wollte
   jedoch durch die Ausweisung des vorgeblichen Doktortitels sein
   Geltungsbedürfnis befriedigen und in den Genuß höherer
   gesellschaftlicher Reputation kommen.

   II. Am 30.12.1996 mietete Schmitz telefonisch vom Flughafen in Frankfurt
   am Main bei der Vermietstation der Autovermietfirma Sixt GmbH & Co. KG
   am Flughafen München einen PKW, Mercedes Benz, S-Klasse an, wobei er
   zur Glaubhaftmachung seiner Reputation und Zahlungskraft angab,
   Manager bei Siemens und Mitglied des dortigen Vorstands zu sein, und
   sich auf eine angebliche Bekanntschaft mit der Frau des Firmeninhabers
   Sixt berief. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben und die
   daraus folgende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit wurde ihm daraufhin
   weisungsgemäß ein Fahrzeug der gewünschten Art zum vereinbarten
   Zeitpunkt bei Ankunft am Flughafen München vor dem Modul A übergeben.
   Wie von Anfang an geplant, benutzte der Angeklagte in der Folgezeit
   das genannte Luxusfahrzeug in der Absicht, die zu erwartende Rechnung
   nicht zu bezahlen. Dementsprechend teilte er nach Stellung einer
   Rechnung über DM 6.776,97 der Firma Sixt telefonisch am 07.01.1997
   mit, er werde diesen Betrag auf gar keinen Fall bezahlen und die Firma
   solle sehen, wie sie an ihr Geld komme. Da Schmitz das Fahrzeug, das
   einen Zeitwert von ca. DM 95.000,00 hatte, auch nicht
   vereinbarungsgemäß zurückbrachte, wurde es schließlich am 15.01.1997
   von Angestellten der Geschädigten mit Hilfe eines Doppelschlüssels
   abgeholt.

   Die Firma Sixt hat die Rechnung zwischenzeitlich titulieren lassen, im
   Wege der Zwangsvollstreckung konnte ein Teilbetrag beigetrieben
   werden.

   III. Die Feststellungen zu Ziffer I beruhen auf den Angaben der
   Angeklagten sowie Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom
   09.03.98 und 05.03.98.

   Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf dem umfassenden Geständnis
   der Angeklagten.

   IV. Die Angeklagten haben sich somit schuldig gemacht wie folgt:

   - Im Komplex A I:
   Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils
   tateinheitlich mit Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und
   Betriebsgeheimnissen,
   strafbar gemäß den [31]§§ 263a, [32]202a, [33]205 Abs. 1 StGB, [34]§§
   17 Abs. 2 Nr. la, [35]22 UWG, [36]§§ 52, [37]53, [38]25 Abs. 2 StGB.

   - Im Komplex A II:
   Des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verrat
   von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
   des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
   des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
   strafbar gemäß den [39]§§ 202a, [40]205 Abs. l StGB, [41]§§ 17 Abs. 2
   Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, [42]22 UWG, [43]§§ 22, [44]23, [45]25
   Abs. 2, [46]52, [47]53 StGB.

   - Im Komplex B I:
   Der Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Computerbetrug,
   strafbar gemäß den [48]§§ 263a Abs. l, [49]25 Abs. 2, [50]27 StGB.

   - Im Komplex B II und III:
   Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 3 Fä1len, jeweils
   in einem besonders schweren Fall,
   strafbar gemäß den [51]§§ 263a Abs. 1, Abs. 2, [52]263 Abs. 3, [53]25
   Abs. 2, [54]53 StGB.

   - Im Komplex C I und II:
   Der gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 2
   Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung
   beweiserheblicher Daten, im anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen
   der Fälschung beweiserheblicher Daten,
   strafbar gemäß den [55]§§ 260a Abs. l, [56]260 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
   [57]259 Abs. 1, [58]269 Abs. 1, [59]25 Abs. 2, [60]5 2, [61]53 StGB.

   Der Angeklagte Schmitz hat sich darüber hinaus schuldig gemacht wie
   folgt:

   - Im Komplex D I:
   Eines Vergehens des Mißbrauchs von Titeln,
   strafbar gemäß [62]§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

   - Im Komplex D II:
   Eines Vergehens des Betruges,
   strafbar gemäß [63]§ 263 Abs. 1 StGB.

   Bei dem Angeklagten Schu. hat die Strafkammer eine

   Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

   für tat- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung zur
   Bewährung ausgesetzt werden konnte.

   Zugunsten des Angeklagten wurde vor allem sein umfangreiches und
   bereits bei Ermittlungsbeginn gemachtes Geständnis gewertet, das
   langwierige Ermittlungen sowie eine umfangreiche Beweisaufnahme
   entbehrlich gemacht hat. Weiterhin wurde zu seinen Gunsten gewertet,
   daß er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weder vor
   den hier angeklagten Vorgängen noch zu einem späteren Zeitpunkt.
   Weiterhin wurde gewertet, daß es sich um Vorgänge aus den Jahren 1993
   und 94 handelt, der Angeklagte also lange mit der Ungewißheit des
   schwebenden Verfahrens und eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehles
   leben mußte, zum Tatzeitpunkt insgesamt noch sehr jung war und im Zuge
   der Ermittlungen zweimal, wenn auch kurzfristig, inhaftiert wurde.

   Zu seinen Lasten mußte aber der durch die Vielzahl der Taten
   eingetretene hohe Schaden ebenso gewertet werden, wie das nachhaltige
   Vorgehen des Angeklagten, das ihn auch nach einer ersten Inhaftierung
   nicht davon abgehalten hat, seine Straftaten unverzüglich
   fortzusetzen.

   Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
   Umstände hat die Strafkammer folgende Einzelstrafen festgesetzt:

   - Im Komplex A I und II:
   Je 6 Monate Freiheitsstrafe.

   - Im Komplex B I:
   Eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.

   - Im Komplex B II:
   Jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten.

   - Im Komplex B III, C I und C II:
   Eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 3 Monaten.

   Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten
   sprechenden Umstände, insbesondere des vollumfänglichen Geständnisses
   sowie des langen Zeitraumes seit Begehung der Taten hat die
   Strafkammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr 6
   Monaten eine

   Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

   gebildet.

   Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß [64]§ 56 Abs. 1 Abs. 2 StGB
   zur Bewährung ausgesetzt werden.

   Bei dem Angeklagten Schu. liegen Besonderheiten in Tat und Person vor,
   die die Strafaussetzung zur Bewährung auch in dieser Strafhöhe
   rechtfertigen.

   Der Angeklagte ist vor Jahren aufgrund seiner überdurchschnittlichen
   Computerkenntnisse in die kriminelle Szene abgeglitten. Er hat es
   zwischenzeitlich verstanden, diese Kenntnisse auf legalem Weg zu
   nutzen, er betreibt eine Einzelfirma für Softwareentwicklung. Der
   Angeklagte lebt in geordneten Familienverhältnissen, er ist
   verheiratet, er ist mit Erfolg darum bemüht, sich eine Existenz
   aufzubauen. Die Taten liegen mehrere Jahre zurück, den Angeklagten
   treffen an der Tatsache, daß die Taten erst jetzt geahndet werden,
   keinerlei Verschulden. Bei dieser Sachlage erscheint es
   gerechtfertigt, auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur
   Bewährung auszusetzen, zumal der Angeklagte nicht vorbelastet ist und
   von Anfang an in vollem Umfang geständig war, also auch zu erkennen
   gegeben hat, daß er unter diesen Teil seiner Vergangenheit einen
   Strich ziehen möchte.

   [65]§ 56 Abs. 3 StGB gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
   nicht.

   2. Gegen den Angeklagten Schmitz hielt die Strafkammer eine Jugendstrafe
   von 2 Jahren

   für tat- und schuldangemessen.

   Schmitz hatte sich gemäß [66]§ 103 Abs. 2 JGG vor der Großen
   Wirtschaftsstrafkammer zu verantworten. Zum Zeitpunkt der Taten A, B
   und C war er Heranwachsender, der Schwerpunkt der hier abzuurteilenden
   Taten liegt eindeutig in diesem Zeitraum. Gemäß [67]§ 32 JGG war daher
   für alle hier abzuurteilenden Taten eine einheitliche Strafe
   festzusetzen.

   Gemäß [68]§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat die Strafkammer Jugendstrafrecht
   angewendet, da sie aufgrund des Gesamteindruckes in der
   Hauptverhandlung sowie der Tatsache, daß die Taten rund vier Jahre
   zurückliegen, nicht ausschließen kann, daß der Angeklagte zur Zeit der
   Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem
   Jugendlichen gleichstand.

   Zugunsten des Angeklagten wurde, ebenso wie bei Schu., das
   vollumfängliche und zu einem frühen Zeitpunkt abgelegte Geständnis
   gewertet. Weiterhin wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte zum
   Zeitpunkt der Taten A bis C nicht verwertbar vorbelastet war,
   lediglich zwischen den Taten D I und II wurde er wegen eines
   Verkehrsdeliktes zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiter wurde
   zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Taten lange
   zurückliegen, und daß er sich in diesem Verfahren zweimal in
   Untersuchungshaft befunden hat.

   Zu Lasten des Angeklagten mußte aber berücksichtigt werden, daS
   aufgrund der Vielzahl der Taten ein hoher Schaden entstanden ist -
   wenn auch der Gewinn damit nicht korrespondierte - und daß er seine
   Ziele nachhaltig verfolgte, die Taten also fortsetzte, obwohl er
   zwischenzeitlich bereits einmal inhaftiert worden war.

   Bei Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
   Umstände hielt die Strafkammer eine

   Jugendstrafe von 2 Jahren

   für angemessen.

   Diese Jugendstrafe konnte gemäß [69]§ 21 JGG, [70]§ 56 Abs. 1 und 2
   zur Bewährung ausgesetzt werden.

   Bei dem Angeklagten liegen Besonderheiten in Person und Tat vor, die
   die Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe auch in dieser Höhe
   rechtfertigen. Der Angeklagte war von Anfang an geständig, er hat es
   verstanden, seine weit überdurchschnittlichen Kenntnisse im
   Computerwesen nunmehr legal zu verwenden, er ist dabei, sich mit der
   Firma Data Protect eine Existenz aufzubauen. Es war zu
   berücksichtigen, daß die Taten sehr lange zurückliegen und es für den
   Angeklagten unverhältnismäßig hart wäre, nunmehr in Vollzug zu kommen.

   Wegen der langen Verfahrensdauer gebietet auch [71]§ 56 Abs. 3 StGB
   die Vollstreckung der Jungendstrafe nicht.

   Gemäß [72]§ 52a JGG wurde die angesprochene Untersuchungshaft jedoch
   nicht auf die erkannte Jugendstrafe angerechnet.

   Wie unter Ziffer II ausgeführt, hat sich der Angeklagte die erste
   Untersuchungshaft überhaupt nicht zur Warnung dienen lassen und
   unmittelbar nach seiner Haftentlassung seine Straftaten fortgesetzt.
   Aber auch nach der zweiten Untersuchungshaft hat er sich nur
   vorübergehend von Straftaten ferngehalten, das andauernde
   Ermittlungsverfahren samt einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl
   haben ihn nicht gehindert, weiterhin straffällig zu werden. Wegen
   dieses Nachtatverhaltens ist die Strafkammer zu der Überzeugung
   gelangt, daß die verhängte Jugendstrafe auf den Angeklagten nur dann
   den dringend erforderlichen Druck ausübt, wenn im Fall des Widerrufes
   der Bewährung die Vollstreckung in voller Höhe droht. Dies wurde dem
   Angeklagten, dem die Bewährungschance eingeräumt werden sollte, auch
   deutlich klar gemacht.

   VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den[73] §§ 464, [74]465 StPO.
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